Seit 1. Dezember 2021 ist die Novelle des Telekommunikationsgesetzes in Kraft. Welche Änderungen bringt sie für Verbraucherinnen und Verbraucher?

Das modernisierte Telekommunikationsgesetz (TKG) bringt einige Neuerungen, die die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern stärken. Es ist seit 1. Dezember 2021 in Kraft. Nun gibt es zum Beispiel mehr Rechte bei Störungen des Internet- oder Festnetz-Anschlusses, beim Wechseln des Anbieters oder wenn beim Breitband-Anschluss weniger geleistet wird, als vertraglich vereinbart. Das sollten Sie über das neue Telekommunikationsgesetz wissen:

Telefon- und Internet-Vertrag übersichtlich zusammengefasst

Bevor Verbraucherinnen und Verbraucher einen Telefon- oder Internetvertrag abschließen, muss der Anbieter ihnen den Vertrag klar und leicht verständlich mit den wichtigsten Vertragsbedingungen zusammenfassen. Die Vertragszusammenfassung enthält unter anderem die Kontaktdaten des Anbieters, Preise, die Laufzeit und die Merkmale der Dienste.

Kürzere Kündigungsfristen nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit

Bisher wurden viele Mobilfunk-, Festnetz- und Internetverträge meist stillschweigend um ein Jahr verlängert, wenn Kundinnen und Kunden nicht rechtzeitig gekündigt haben. So blieben sie vielleicht in einem teureren Tarif und konnten nicht flexibel in einen günstigeren Tarif wechseln. Jetzt können sie Verträge mit einer Frist von nur einem Monat kündigen, nachdem die Mindestvertragslaufzeit abgelaufen ist. Dies gilt auch für Verträge, die vor Inkrafttreten des neuen TKG abgeschlossen wurden. Die anfängliche Vertragslaufzeit darf wie bisher maximal 24 Monate betragen.

Zu langsame Internet-Geschwindigkeit

Die Corona-Pandemie hat gezeigt, dass schnelle und zuverlässige Internetzugänge unverzichtbar sind. Wenn Telekommunikationsunternehmen die zugesicherten Bandbreiten nicht einhalten, ist das für die Kunden ärgerlich. Bislang war es aber schwer, vertragliche Ansprüche durchzusetzen. Das sollen die neuen Regeln ändern.

Verbraucherinnen und Verbraucher können nun weniger zahlen oder ihren Vertrag kündigen, wenn ihr Anbieter in punkto Internetgeschwindigkeit weniger leistet, als vertraglich vereinbart. Wie schnell die Internetgeschwindigkeit im Festnetz ist, kann mit der „Breitbandmessung Desktop-App“ der Bundesnetzagentur überprüft und dokumentiert werden. Mehr Infos dazu gibt es online unter Breitbandmessung.de.

Versäumte Technikertermine

Auch Störungen müssen jetzt unverzüglich und kostenfrei beseitigt werden. Kann der Anbieter die Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen beseitigen, nachdem sie gemeldet wurde, können Kunden ab dem Folgetag eine Ausfallentschädigung verlangen. Das ist nur möglich, wenn die Kunden die Störung nicht selbst verursacht haben.

Die Verbraucherzentrale Berlin beschreibt, wie Betroffene vorgehen sollten. „Die Zahlung der Entschädigung erfolgt nicht automatisch. Betroffene müssen diese beim Anbieter geltend machen“, sagt Irina Krüger, Juristin bei der Verbraucherzentrale Berlin. „Am besten tun sie das mit einem Anschreiben, in dem sie die Entschädigung verlangen.“

Die Höhe der Entschädigung ist gesetzlich geregelt: Ab dem dritten vollen Ausfalltag werden 5 Euro oder 10 Prozent der monatlichen Gebühren erstattet. Der Tag der Meldung wird dabei nicht mitgezählt. Ab dem fünften Ausfalltag sind es 10 Euro oder 20 Prozent der monatlichen Gebühren.

Auch für den Ärger, wenn der Techniker einfach nicht kommt, obwohl ein Termin vereinbart wurde, fällt eine Entschädigung an. Diese entspricht einem Betrag von 10 Euro oder 20 Prozent der monatlichen Gebühren.

Rufnummernmitnahme

Eine Änderung gibt es auch bei der Rufnummernmitnahme, also dann, wenn Kunden ihre bisherige Rufnummer behalten, wenn sie den Anbieter wechseln. Seit dem 1. Dezember 2021 dürfen den Kunden keine Kosten mehr für die Rufnummernmitnahme berechnet werden.

Diese Neuerungen im Telekommunikationsgesetz stärken den Verbraucherschutz. Wenn Sie Fragen zu Ihrem Festnetz-, Internet- oder Mobilfunkanschluss haben, wenden Sie sich an Ihren Marini Store in Ihrer Nähe.